Balkonkraftwerk in der WEG – Versicherungsschutz und Nachweispflicht

Balkonkraftwerk in der WEG – Versicherungsschutz und Nachweispflicht

Immer mehr Wohnungseigentümer und Mieter nutzen Balkonkraftwerke, um eigenen Solarstrom zu erzeugen. Neben der erforderlichen Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft sollten dabei auch die Versicherungsanforderungen beachtet werden.

Was ist zu versichern?

Bei einem privat angeschafften Balkonkraftwerk kommen insbesondere zwei Versicherungen in Betracht:

Die Hausratversicherung kann Schäden am eigenen Balkonkraftwerk absichern. Hierzu können – abhängig vom jeweiligen Versicherungsvertrag – beispielsweise Schäden durch Sturm, Hagel, Feuer, Blitz bzw. Überspannung oder auch Diebstahl gehören.

Die Privathaftpflichtversicherung ist dagegen wichtig, wenn durch das Balkonkraftwerk Schäden bei Dritten entstehen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn sich ein Modul löst und Personen verletzt oder fremdes Eigentum beschädigt wird.

Bestehenden Versicherungsschutz prüfen

Nicht jeder bestehende Versicherungsvertrag umfasst Balkonkraftwerke automatisch oder in gleichem Umfang. Eigentümer sollten ihr Balkonkraftwerk daher ihrem Versicherer melden und sich den Versicherungsschutz schriftlich bestätigen lassen.

Dabei sollte ausdrücklich geklärt werden, ob

  • die PV-Module einschließlich Wechselrichter und Befestigung mitversichert sind,
  • Schäden durch Sturm, Hagel, Feuer und Überspannung abgedeckt sind,
  • Diebstahl mitversichert ist und
  • die Privathaftpflichtversicherung Schäden gegenüber Dritten aus dem Besitz und Betrieb des Balkonkraftwerks umfasst.

Eine besondere Balkonkraftwerk- oder Photovoltaikversicherung ist bei kleinen Steckersolargeräten in der Regel nicht erforderlich, wenn ein ausreichender Schutz bereits über Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung besteht.

Was gilt bei vermieteten Eigentumswohnungen?

Wird das Balkonkraftwerk durch einen Mieter angeschafft und betrieben, sollte der Wohnungseigentümer seinen Mieter auf die Versicherungsanforderungen hinweisen. Der erforderliche Versicherungsschutz ist dann durch den Betreiber der Anlage sicherzustellen.

Nachweis gegenüber der Hausverwaltung

Bitte beachten Sie die für Ihre Wohnungseigentümergemeinschaft gefasste Beschlussfassung zur Gestattung von Balkonkraftwerken.

Soweit der Gestattungsbeschluss einen Versicherungsnachweis vorsieht, ist dieser der Hausverwaltung vorzulegen. Eine einfache schriftliche Bestätigung des Versicherers, aus der die Mitversicherung des Balkonkraftwerks bzw. des damit verbundenen Haftpflichtrisikos hervorgeht, ist hierfür regelmäßig ausreichend.

Bei einer vermieteten Wohnung sollte der Eigentümer den entsprechenden Nachweis von seinem Mieter anfordern und anschließend an die Verwaltung weiterleiten.

 

Unsere Empfehlung

Informieren Sie Ihre Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung vor der Montage über das Balkonkraftwerk und lassen Sie sich den Versicherungsschutz schriftlich bestätigen. Bewahren Sie die Bestätigung zusammen mit den Unterlagen zur Anlage auf und reichen Sie den erforderlichen Versicherungsnachweis entsprechend der Beschlussfassung Ihrer Eigentümergemeinschaft bei der Verwaltung ein.

Damit sind nicht nur die Vorgaben der Gemeinschaft dokumentiert. Im Schadenfall besteht zudem Klarheit darüber, welcher Versicherungsschutz für die Anlage und mögliche Schäden gegenüber Dritten besteht.